Jeder Flüchtling, der sich länger als zwei Monate in Frankreich aufhalten möchte, ist verpflichtet, spätestens acht Tage nach der Einreise bei der zuständigen Polizeibehörde einen Ausweis zu beantragen (carte d´identité).
Die befristete Empfangsbestätigung (récépissé) des Antrags kommt einer provisorischen Aufenthaltsgenehmigung gleich. Begehrt ist die »Carte d´identité travailleur industriel«, ohne die niemand beschäftigt werden darf.